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Rotlichtverstoß innerhalb geschlossener Ortschaften

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Dauer Gelbphase, Geschwindigkeit, Abstand
KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 304/18 – 122 Ss 139/18 – Beschluss vom 28.12.2018

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2018 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Der Entscheidung liegen die folgenden Feststellungen zugrunde:

„Am 13.03.2018 um 18.30 Uhr befuhr der Betroffene die Fontanestraße in 12049 Berlin mit dem Kraftfahrzeug der Marke Opel, amtliches Kennzeichen B-ZZ ZZZZ. An der Kreuzung Fontanestraße/Flughafenstraße fuhr er geradeaus in südlicher Richtung. Dabei überfuhr der Betroffene die Haltlinie der dortigen Ampel bei ihn für Rotlicht abstrahlender Lichtzeichenanlage, fuhr in den Kreuzungsbereich ein und überquerte diesen. In Höhe des kreuzenden Columbiadamm/Flughafenstraße kam es fast zum Unfall mit dem von rechts aus dem Columbiadamm kommenden Fahrzeug der Zeugen X und Y Kia. Der Zeuge X musste eine Vollbremsung einlegen, um eine Kollision zu verhindern, wobei das Fahrzeug des Betroffenen höchstens eine Fahrzeuglänge entfernt war. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene dies vermeiden können.“

Gegen das am 24. Oktober 2018 zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene mit einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 28. November 2018 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Unschädlich ist die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. § 300 StPO ist sinngemäß (§ 46 Abs. 1 OWiG) auf das Verhältnis zwischen gesetzlich zulassungsfreier Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG) und dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG) anzuwenden (vgl. für den umgekehrten Fall der Einlegung der Rechtsbeschwerde bei allein statthaftem Zulassungsantrag BGHSt 23, 233).

2. Die Rüge formellen Rechts weist keine nähere Begründung auf und ist als Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG,[…]


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