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Schmerzensgeldbemessung für Kniescheibenlockerung bei arthroskopischem Knorpelshaving

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 497/14 – Urteil vom 31.10.2014

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.03.2014 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt werden, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2012 zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11/12 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 1/12.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von PORTRAIT IMAGES ASIA BY NONWARIT /Shutterstock.com

I. Die Klägerin erlitt am 9.12.2010 bei einem Autounfall auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle unter anderem rechtsseitig eine Knieprellung. Deshalb suchte sie wenig später den Beklagten zu 1. als Durchgangsarzt auf. Dieser ordnete nach einer Kontrolluntersuchung vom 13.12.2010 unter dem Eindruck einer leichten Schwellung des Knies eine kernspintomografische Untersuchung an. Sie wurde am 13.01.2011 anderweit durchgeführt und ergab einen durchweg unauffälligen Befund.

Gleichwohl stellte der Beklagte zu 1. bei einer Wiedervorstellung der Klägerin am 17.01.2011 die Indikation zu einem Eingriff. Dieserhalb schrieb er zwei Tage darauf an die Berufsgenossenschaft mit Blick auf das MRT: „Es zeigt sich hier als Unfallfolge ein Ödem in der Patella im Sinne eines bone bruise. Klinisch passt dazu der Andruckschmerz in der Patella sowie ein Knirschen. Es liegt ein traumatischer Patellaschaden vor. Wir planen (eine) Arthroskopie … . Wir werden den Knorpelschaden glätten und eventuell ein laterales release durchführen, um die Erholung der Patella zu verbessern.“

Demgemäß verfuhr man am 2.02.2011 im Krankenhaus der Beklagten zu 2.. Dort erfolgten unter Assistenz des Beklagten zu 1. arthroskopisch ein Knorpelshaving und dann in offener Operation eine Kniescheibenlockerung. Am 5.02.2011 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Eine berufsgenossenschaftlich veranlasste Untersuchung vom 15.04.2011 stellte eine mit Schmerzen verbundene Beugeeinschränkung und Druckempfin[…]


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