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Verkehrsunfall – Ersatz der merkantilen Wertminderung bei fiktiver Schadensabrechnung

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LG Memmingen – Az.: 33 O 1276/17 – Urteil vom 08.01.2019

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.602,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.10.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,60 € netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.10.2017 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.205,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfallereignisses geltend.

Die Klägerin betreibt eine Fahrschule. Der Geschäftsführer der Klägerin, …, befuhr am 23.05.2017 gegen 09:22 Uhr mit dem Fahrzeug Golf TDI, amtliches Kennzeichen … die A 96 in Fahrtrichtung Lindau. Beifahrer war die Zeugin und Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, Frau …. Auf der A 96 herrschte zu diesem Zeitpunkt reger Verkehr. Der Beklagte befuhr als Fahrer des Fahrzeuges Skoda Oktavia Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen … ebenfalls die A 96 in Fahrtrichtung Lindau. Beifahrer des Beklagten zu 1) war der Zeuge …. Das Fahrzeug des Beklagten war zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) Kfz-haftpflichtversichert. Der Geschäftsführer der Klägerin befuhr zunächst die linke Fahrspur der zweispurig ausgebauten Autobahn. Der Beklagte zu 1) befuhr zunächst die rechte Fahrspur. Im Rahmen des Verkehrsflusses setzte der Beklagte zu 1) zum Überholen des vor ihm fahrenden langsameren Verkehres an und wechselte zu diesem Zwecke die Fahrbahn. Auf der linken Fahrspur kam es sodann zur Kollision der beiden Fahrzeuge.

Nach Gutachten des Sachverständigenbüros … kam es an dem klägerischen Fahrzeug zu Schäden mit einem Reparaturaufwand von 5.612,30 € netto. Im Bezirk der Klägerin ist der Ansatz von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen durch die Werkstätten üblich. Gemäß Gutacht[…]


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