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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitskostenversicherung – Behandlungskosten durch einen angestellten Arzt

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AG Hamburg-Altona – Az.: 316 C 205/18 – Urteil vom 08.01.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.884,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen der Kanzlei M Rechtsanwälte, 20095 Hamburg, in Höhe von € 255,85 freizuhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Kostenerstattung aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger ist seit 1972 bei der Beklagten privat krankenversichert zu den Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage K1, Bl. 19ff d.A.), deren Bestandteil auch die MB/KK 94 – im Folgenden: MB/KK – sind.

Nach § 1 Abs. 2 MB/KK ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person, wobei gemäß § 1 Abs. 1 a) MB/KK der Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen gewährt wird. Nach § 4 Abs. 2 MB/KK steht der versicherten Person die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.

Mit ärztlichem Befundbericht des Dr. med. A auf dem Briefkopf der D GmbH vom 05.12.2017 (Anlage K2, Bl. 18 d.A.) wurde dem Kläger eine Rezidivvarikose der Vena saphena magna links diagnostiziert.

Der Kläger ließ sich zwischen dem 05. und dem 15.12.2017 im D ärztlich ambulant behandeln. Dafür wurden ihm mit Schreiben vom 27.12.2017 (Anlage K3, Bl. 17f d.A.) € 1.884,32 berechnet. Nachdem der Kläger Befundbericht und Rechnung bei der Beklagten zur Erstattung eingereicht hatte, lehnte diese mit Schreiben vom 02.01.18 (Anlage K4, Bl. 16 d.A.) die Erstattung ab, weil die D GmbH weder niedergelassener Arzt noch Heilpraktiker sei, so dass die Behandlung nicht unter den Versicherungsschutz falle.

Nach Widerspruch des Klägers blieb die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2018 (Anlage K5, Bl. 15 d.A.) bei ihrer Ablehnung.

Daraufhin schaltete der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, die die Beklagte mit Schreiben vom 05.04. und 03.05.18 (Anlage K6, Bl. 10ff d.A.) unter Fristsetzung zum 17.04.18 zur Zahlung aufforderten. Eine Zahlung erfolgte auch hierauf nicht.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 1 Abs. 1, 2 MB/KK 94, weil es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt habe. Di[…]


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