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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerberaummietvertrag – treuwidrige Berufung auf einen Schriftformmangel

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LG Hannover, Az.: 6 O 216/15, Urteil vom 01.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten im Haus …..

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Am 19.07.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag über Räume in einem auf dem Grundstück des Klägers … in Laatzen gelegenen Haus. Die Vermietung erfolgte zum Zweck des Betriebes einer Zahnarztpraxis durch die Beklagte. In § 1 Nr. 1 b des Mietvertrages vom 19.07.1991, der die vermieteten Nebenräume betrifft, ist das Wort „Keller“ unterstrichen. Bei der Installation der für die Praxis erforderlichen Einrichtungen wurden drei zu ihrer Versorgung dienende Geräte in einem Teilbereich des Kellers untergebracht, und zwar die Heizung, ein Kompressor und eine Saugmaschine mit Amalgamabscheider. Der Kläger händigte der Beklagten den Schlüssel zu diesem Bereich des Kellers aus.

Am 04.08.2007 unterzeichneten die Parteien einen neuen schriftlichen Mietvertrag über die Räume im Haus des Klägers, in denen die Beklagte die Zahnarztpraxis betrieb. Dabei wurde das Wort „Keller“ § 1 Nr. 1 b des Mietvertrages – anders als im Vertrag vom 19.07.1991 – nicht unterstrichen. Die Parteien ließen die die Mietzeit betreffenden, zur Ausfüllung vorgesehenen Teile des § 3 des Vertragsformulars  offen und nahmen dort keine Eintragungen vor. In § 30 des Vertrages, der die Überschrift „sonstige Vereinbarungen“ trägt, wurden die Worte „siehe Anlagen“ eingefügt.

Am 04.08.2007 unterschrieben die Parteien auch ein Schriftstück mit der Überschrift „Anlage zum Mietvertrag vom 01.02.2007 zwischen Herrn … und Frau Chr. …“. Darin heißt es u. a.:

„1.

Der heute unterschriebene Mietvertrag ersetzt den bisherigen Mietvertrag vom 19.07.1991, der mit der Wirkung zum 31.01.2007 einvernehmlich aufgehoben wird.

2.

Ergänzung zu § 3 Ziffer 3 des Mietverhältnisses

Der Mietvertrag beginnt am 01.10.2006 und endet mit dem Ablauf 30.09.2016.

Dem Mieter wird ei[…]


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