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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kauf-/ Werkvertrag: Schadenersatzanspruch – Unfall mit Verkaufsanhänger

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LG Paderborn – Az.: 3 O 221/18 – Urteil vom 18.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Zeugin L, in Anspruch.

Am 10.06.2016 schlossen die Klägerin und die Zeugin L eine Kaskoversicherung über einen Verkaufsanhänger als Sonderbau mit der Fahrgestellnr.: … und dem amtlichen Kennzeichen …. Der Verkaufsanhänger wurde von der Beklagten nach den Wünschen der Zeugin L hergestellt. Er war im Heckbereich in einer verhältnismäßig offenen Weise gebaut und an dieser Stelle mit zwei Smokern ausgestattet. Er verfügte als Zentralachsanhänger an der Seite über eine Verkaufsklappe, die an der Oberseite des Aufbaus befestigt und seitlich mit zwei Gasdruckfedern ausgestattet war. An der Verkaufsklappe waren zwei Schlösser angebracht, die von innen jeweils über einen per Hand drehbaren Schließknebel und von außen mit Hilfe von Schlüsseln abgeschlossen werden konnten. Beim Verschließen schoben sich die jeweiligen Schließkeile in Richtung der angebrachten Schließbleche. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des Aufbaus des Verkaufsanhängers wird auf die in der Anlage E11 befindlichen Lichtbilder des Privatsachverständigen U verwiesen.

Am 13.12.2016 bezifferte die Beklagte einen am Verkaufsanhänger entstandenen Sachschaden mit insgesamt 29.956,00 EUR.

Im Januar 2017 zahlte die Klägerin einen Betrag von insgesamt 24.096,50 EUR an ihre Versicherungsnehmerin, da eine Reparatur nach den Berechnungen des von ihr beauftragten Gutachters 25.096,50 EUR kosten würde und sie hiervon einen Selbstbehalt von 1.000,00 EUR abzog (Anl. E5, E6). Für das Gutachten zahlte die Klägerin 341,53 EUR und für die Elektroinstallation und die Beschriftung fielen 3.230,00 EUR an.

Am 26.03.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 27.668,03 EUR bis zum 17.04.2018 auf. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten abgelehnt.

Die Klägerin behauptet, der Sachschaden am Verkaufsanhänger sei durch einen Unfall vom 08.11.2016 auf der B62 zwischen den Orten F und C auf der Höhe des Eisenbahnviadukts am Ortseingang T entstanden. An diesem Tag habe der Zeuge L, nachdem er die Verkaufsklappe abgeschlossen habe, die Fahrt auf dem Marktplatz in C begonnen. Er sei mit 40-45 km/h gefahren, bis es nach ca. 15-20 Min.[…]


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