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Durchsuchung zum Auffinden relevanter Beweismittel bei Dritten – Auffindevermutung

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LG Dresden – Az.: 1 Qs 3/21 – Beschluss vom 02.06.2021

In dem Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags hier: Beschwerde des Betroffenen ergeht am 02.06.2021 durch das Landgericht Dresden – 4. Große Strafkammer als Beschwerdekammer  nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt. dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Dresden vom 29.09.2020 (Gz.: 273 Gs 3793/20), soweit er die Durchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers betrifft, rechtswidrig war.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner Geschäftsräume in einem gegen den Beschuldigten pp. u.a. wegen des Verdachts des versuchten Totschlages geführten Verfahren.

Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter eines pp., welches sich auf dem Grundstück pp. in Dresden befindet.

Die Staatsanwaltschaft Dresden legt dem Beschuldigten pp. aufgrund ihrer bisherigen Ermittlungen folgende Taten zur Last:

1. Am 08.09.2019 gegen 21.45 Uhr habe der Beschuldigte in der Bar „pp“ in Dresden, den Geschädigten B. den er als Zeugen aus einer Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten pp. vor dem Amtsgericht Dresden erkannt habe, aufgefordert, die Bar zu verlassen und ihm dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen und in Verletzungsabsicht mit mehreren Gläsern beworfen.

Als der Geschädigte pp. sich gegen den Angriff habe wehren wollen, habe er von den Beschuldigten pp. und pp. weitere Schläge auf den Rücken und gegen das Bein bekommen. Auch dem Geschädigten pp., der seinem Freund pp. habe helfen wollen, habe der Beschuldigte pp. einen Faustschlag ins Gesicht versetzt.

Anschließend habe der Beschuldigte — mindestens in Bedrohungsabsicht — ein Magazin in eine unbekannte Schusswaffe — wahrscheinlich eine scharfe Pistole oder eine zu einer scharfen Waffe umgebaute Schreckschusspistole — eingeführt und diese durchgeladen. Die Waffe habe der ebenfalls Beschuldigte pp. während der Schlägerei aus einem dunklen Pkw, der vor der Bar geparkt habe, geholt. An weiteren Angriffen auf die Geschädigten habe der Beschuldigte pp. von unbekannten Gästen in der Bar gehindert werden können.

2. Am 21.09.2019 gegen 12.30 Uhr sei es am pp. in Dresden erneut zu einem Angriff des Beschuldigten pp. auf den Geschädigten pp. gekommen. Der Beschuldigte sei schnell auf den Geschädigten zugelaufen und habe ihn mit den Worten „du Fotz[…]


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