OLG Koblenz – Az.: 3 OWi 32 SsBs 97/21 – Beschluss vom 31.05.2021
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 23. Februar 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Wittlich zurückverwiesen.
Gründe
I.
Am 23. Februar 2021 hat das Amtsgericht Wittlich den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h (Tatzeit: 03.06.2019) zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Gegen dieses dem Verteidiger am 17. März 2021 zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene mit von seinem Verteidiger am 2. März 2021 eingelegter Rechtsbeschwerde. In der Begründung vom 19. April 2021, taggleich bei Gericht eingegangen, wird eine unzureichende Darstellung eines zur Fahreridentifizierung eingeholten anthropologischen Gutachtens in den Urteilsgründen gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme, hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, insbesondere – da das Ende der Frist auf den 17. April 2021 und damit einen Sonnabend fiel, die Frist daher erst mit Ablauf des 19. April 2021 (Montag) endete – fristgerecht gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 2 StPO begründete Rechtsbeschwerde führt auf die zulässig erhobene Sachrüge hin zu einem – zumindest vorläufigen – Erfolg.
Die – allein erhobene – Sachrüge ist zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden; dies ist aber auch nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. 5 StR 107/19 v. 19.06.2019 – juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn. 26 m.w.N.; MüKo-StPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl., § 344 Rn. 78 m.w.N.). Bemängelt wird eine unzureichende Darstellung eines zur Fahreridentifizierung eingeholten anthropologische Gutachtens in den Urteilsgründen. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich damit eindeutig entnehmen, dass eine Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird.
Die Sachrüge hat Erfolg, da ein Darstellungsfehler in der Beweiswürdigung durchgreift.
Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbesc[…]