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Fristlose Kündigung – Zugang des Kündigungsschreibens

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 251/18 – Urteil vom 05.02.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – 3 Ca 460/18 – vom 03. Juli 2018 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch eine mündliche Kündigung vom 27.03.2018 noch durch eine schriftliche Kündigung vom 27.03.2018 aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens (I. und II. Instanz) zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit 15. Februar 2017 als Hausmeister und in der Spülküche bei der Beklagten, einem Gastronomiebetrieb, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war nach Ziffer 2.1 des Arbeitsvertrags bis 15. Februar 2019 befristet (Bl. 4 ff. d.A.). Ziffer 2.3 des Arbeitsvertrages sieht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Bei einem Stundenlohn von 9,75 Euro erzielte der Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 1.648,00 Euro.

Am 27. März 2018 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten statt, bei dem (wenigstens) zwei Zeugen zugegen waren. Dem Kläger sollte ein Schreiben übergeben werden. Er nahm dieses nicht entgegen und verwies auf den an seiner Wohnanschrift vorhandenen Briefkasten. Der Kläger gab den Schlüssel für den Betrieb der Beklagten ab, was ihm quittiert wurde.

Mit seiner am 24. April 2018 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage wandte sich der Kläger zunächst gegen eine mündliche Kündigung vom 27. März 2018.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm sei keine Kündigungserklärung vor die Nase gehalten worden. Er habe eine Erklärung, die er nicht gelesen habe, unterzeichnen sollen. Dazu habe er sich geweigert. Er habe darauf hingewiesen, dass für seine Wohnung an seiner Adresse ein Briefkasten angebracht sei (unstreitig). Die Erklärung solle ihm zugeschickt werden. In seinem Briefkasten sei aber nie eine Kündigung gewesen. Die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe seien unsubstantiiert.

Der Kläger hat beantragt: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mündliche Kündigung vom 27. März 2018 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe sich geweigert, den Erhalt der Kündigung zu quittieren. Man habe ihm das Kündigungsschreiben (Bl. 34 d.A.) vor di[…]


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