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Pflichtteilsanspruch – Rechnungslegungspflicht des Erben

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OLG Hamburg, Az.: 2 U 29/15,  Urteil vom 28.09.2016

1.) Die Berufung der Kläger gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 30. Oktober 2015 (Az. 304 O 451/14) wird zurückgewiesen.

2.) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 10.000,- festgesetzt.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.

A.)

Symbolfoto: Von kan_chana /Shutterstock.com

Die Erblasserin verstarb am 13.10.2011. Die Beklagte hat auf Verlangen der Kläger vorprozessual zunächst persönlich ein Nachlassverzeichnis vom 13.12.11 erstellt (B 5). Auf weiteres Verlangen ließ sie sodann das notarielle Nachlassverzeichnis vom 12.3.12 erstellen (K 1). Darüber hinaus erklärte sie, dass weitergehende ergänzungs- und ausgleichspflichtige Zuwendungen nicht bekannt seien.

Mit der Stufenklage begehren die Kläger in der ersten Stufe wiederum von der Beklagten die Auskunftserteilung durch Nachlassverzeichnis mit Nachweisen und Belegen.

Das Landgericht hat die Klage auf der ersten Stufe durch Teil-Urteil abgewiesen, weil der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs.1 BGB erfüllt sei. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kläger machten nicht geltend, dass das Verzeichnis erkennbar unvollständig sei, also Lücken enthalte. Nur in diesem Falle bestünde ein Anspruch auf ergänzende Auskunft. Die Kläger machten vielmehr inhaltliche Unrichtigkeit geltend. Dies sei jedoch nicht Gegenstand der ersten Stufe der Klage. Die Auskunft gestatte keine Nachprüfung, um den Wahrheitsgehalt erfüllter Informationen zu kontrollieren. Belege müssten ebenfalls nicht vorgelegt werden. Denn eine allgemeine Pflicht zur Vorlage von Belegen nur zur Kontrolle der Angaben des Auskunftspflichtigen finde in § 2314 BGB keine Stütze. Das gesetzliche Mittel zur Verifizierung der Angaben sei vielmehr die eidestattliche Versicherung. Im Rahmen von § 2314 Abs.1 BGB sei die Vorlage von Belegen nur ausnahmsweise geschuldet, wenn der Wert der Nachlassgegenstände ungewiss sei, also in Fällen, wo die Vorlage von Belegen notwendig sei, damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen[…]


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