LG Berlin – Az.: 85 S 15/18 – Beschluss vom 22.02.2019
1. Die Berufung der Berufungskläger gegen das am 22.02.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 72 C 82/17 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Berufungskläger.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.500,00 € € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Sie ist vielmehr durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Von der ergänzenden Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils sowie der Darstellung verändernden bzw. ergänzenden Parteivortrags nach §§ 522 Abs. 2 S. 4, 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Denn die Kammer hat die Revision nicht zugelassen und die Beschwer der Berufungskläger übersteigt 20.000,- € nicht, so dass ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss unzweifelhaft nicht zulässig ist, §§ 522 Abs. 3, 544 ZPO, 26 Ziff. 8 EGZPO.
Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 18.09.2018 Bezug, § 522 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO.
Die Stellungnahme der Berufungskläger gemäß Schriftsatz vom 18.10.2018 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
(Symbolfoto: Von Brinja Schmidt/Shutterstock.com)Die Kammer bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, dass der angefochtene Beschluss dazu führt, dass den Berufungsklägern ein Sondernutzungsrecht an dem Teil des Gartens eingeräumt wird, auf dem sich das Holzhaus befindet. Bereits die Errichtung des Gartenhauses hindert die übrigen Wohnungseigentümer an der Nutzung dieser Gemeinschaftsfläch[…]