OLG Frankfurt – Az.: 24 U 25/12 – Urteil vom 17.12.2012
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin geht aus einer zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beklagten eingetragenen Grunddienstbarkeit vor und begehrt von den Beklagten die Unterlassung des Betriebs einer Gast- bzw. Schankwirtschaft oder sonstigen Verkaufsstätte für Bier und alkoholfreie Getränke sowie Unterlassung von Werbeanlangen an den Außenfronten. Wegen der Feststellungen und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils (Bl. 102 ff. d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 02.12.2011 (Bl. 137 ff d. A.) und die weiteren zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. das am 23.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 13 O 404/10) aufzuheben und
2. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, auf dem Grundstück B-Straße … in A, Flur …, Flurstück … der Gemarkung A, eingetragen im Grundbuch von A, AG A, Bl. …, eine Gastwirtschaft, eine Schankwirtschaft oder sonstige Verkaufsstätte für Bier und alkoholfreie Getränke zu unterhalten bzw. unterhalten zu lassen sowie Werbeanlangen an den Außenfronten anzubringen und
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 25,50 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird insbesondere auf die Berufungserwiderung vom 16.07.2012 (Bl. 340 ff d. A.) und den weiteren Schriftsatz vom 11.10.2012 (Bl. 180 ff d. A.), mit dem die Beklagten eine „Gestattungsvereinbarung“ vom 15.06.1994 (Bl. 183 ff. d. A.) vorgelegt haben, und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zwar unterliegen Die[…]