BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 66/05
Urteil vom 19.06.2008
Leitsätze:
Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.
Tatbestand:
I.
Der im Januar 1981 geborene Sohn (A) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), der den Abschluss in der Berufsschule nicht erreicht hatte, meldete sich im August 2001 bei der Arbeitsvermittlung arbeitslos und als Arbeitsplatzsuchender. Nachdem die Arbeitsvermittlung der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) mitgeteilt hatte, A sei seiner Meldepflicht wiederholt nicht nachgekommen, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate ab Januar 2002 auf.
Nach Vorsprache bei der Ausbildungsvermittlung wurde A in der Folgezeit ab Februar 2002 als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt. Ab dem 15. Mai 2002 strich ihn die Ausbildungsvermittlung aus der Liste der Bewerber um einen Ausbildungsplatz. Eine Mitteilung an die Familienkasse darüber hat A nach Angaben der Klägerin nicht erhalten, was die Ausbildungsvermittlung bestreitet. Die wiederholte Anfrage bei A, ob der Vermittlungswunsch noch bestehe, sei im Streitfall aber nicht mehr nachweisbar, weil derartige Unterlagen aus Datenschutzgründen nicht länger als drei Monate aufbewahrt würden. A habe auf diese Schreiben nicht reagiert.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen teilte die Familienkasse der Klägerin im Juni 2003 mit, A werde bei der Ausbildungsvermittlung nicht mehr als Bewerber um eine Ausbildungsstelle geführt, so dass das Kindergeld seit Juni 2002 möglicherweise zu Unrecht gezahlt worden sei. Auf die wiederholte Aufforderung der Familienkasse, Nachweise über erfolglose Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz vorzulegen, wurden ihr die Ablehnung eines Malerbetriebs aus Juli 2002 und die eines Friseurbetriebs aus Januar 2003 vorgelegt. Am 18. August 2003 ließ sich A als Ratsuchender bei der Ausbildungsvermittlung zur[…]