Oberlandesgericht Jena – Az.: 4 U 536/19 – Urteil vom 22.02.2019
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.06.2016, Az. 10 O 1230/14, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Unfallversicherung.
Zum Sachstand und zum Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.275,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2014 zu zahlen;
2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte bereits erfolgte Zahlungen i.H.v. 16.687,25 EUR aus dem Unfallversicherungsvertrag Nr. 041/965798-005… zurückzuzahlen;
3. festzustellen, dass bei dem Ereignis am 01.09.2013 ein dem Unfall gleichgestelltes Ereignis nach § 1 Ziffer IV der Unfallversicherungsbedingungen BVMW-2005 (AUB) vorliegt;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; widerklagend hat sie beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 16.687,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2014 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.06.2016 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.687,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2014 zu zahlen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28.06.2016 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 22.07.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05.09.2016 – mit einem bei dem Beru[…]