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Kostenübernahme eines Treppenlifts durch private Krankenversicherung

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OLG Rostock – Az.: 4 U 156/18 – Beschluss vom 25.02.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.09.2018, Az. 10 O 873/17 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Die zulässige Berufung erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.236,00 € gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Bei einem Treppenlift handelt es sich nicht um einen orthopädischen Bedarfsartikel oder ein Hilfsmittel im Sinne von Ziffer 2.1.1 des zwischen den Parteien im Rahmen der privaten Krankenversicherung vereinbarten Tarifes, sodass die Kosten des Treppenliftes danach nicht erstattungsfähig sind.

a. Für den Einsatz von Hilfsmitteln ist im Grundsatz kennzeichnend, dass sie unmittelbar eine Ersatzfunktion für ein krankes Organ wahrnehmen, ohne dessen Funktionsfähigkeit wieder herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2004, Az.: IV ZR 29/03, zitiert nach juris -, Rn. 19 m. w. N.).

aa. Bei einem Treppenlift lässt sich davon ausgehend zwar feststellen, dass er geeignet ist, eine Körperfunktion bei einem Grundbedürfnis zu ersetzen, nämlich dem Treppensteigen, das im Alltagsleben von vergleichbarer Bedeutung ist wie Gehen, Stehen oder Sitzen; auch wirkt dieses Mittel behindertenspezifisch, weil es in der Regel nicht – wie etwa ein Fahrstuhl – auch von Gesunden benutzt wird und damit nicht als bloßer allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens einzuordnen ist.

bb. Aus der beispielhaften Aufzählung von Hilfsmitteln, wie sie in Ziffer 2.1.1 des zwischen den Parteien geltenden Krankenversicherungstarifes genannt sind, nämlich der Brillen, Hör- und Sprechgeräte, Krankenfahrstühle, orthopädischen Stützapparate oder künstlichen Glieder folgt jedoch, dass nur solche technischen Hilfen als Hilfsmittel[…]


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