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Bußgeldverfahren – Überschreitung des zuständigen Höchstgewichts für Fahrzeugkombination

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OLG Stuttgart – Az.: 4 Rb 16 Ss 1197/18 – Beschluss vom 27.02.2019

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 24. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Freudenstadt hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juli 2018 wegen fahrlässiger Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination trotz Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts eine Geldbuße von 140 Euro verhängt.

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers am 25. Juli 2018 beim Amtsgericht Rechtsbeschwerde ein. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 23. August 2018 beantragte sein Verteidiger per Telefax, das am Montag, dem 24. September 2018 beim Amtsgericht einging, die Zulassung der Rechtsbeschwerde und begründete diese zugleich. Er beanstandet mit der Verfahrensrüge, dass das Ergebnis der Fahrzeugwiegung vom Amtsgericht trotz eines Beweisverwertungsverbots für die Feststellung einer Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts herangezogen worden sei und erhebt daneben die allgemeine Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Mit Beschluss vom 2. Januar 2019 hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat übertragen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthaft ist und form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Begründung der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Amtsgericht gegen ein Beweisverwertungsverbot verstoßen habe, weil es die Verurteilung auf das Ergebnis einer achsweisen Wiegung der Fahrzeugkombination gestützt habe, obwohl das achsweise Wiegen auf der verwendeten Waage nicht zugelassen gewesen sei, hat keinen Erfolg.

a) Dieser Rüge liegen folgende Feststellungen und Wertungen des Amtsgerichts zugrunde:

Der Betroffene führte am 8. Mai 2017 eine mit Langholz beladene Fahrzeugkombination auf öffentlichen Straßen, obwohl diese ein Gesamtgewicht von mindestens 47.336 kg aufwies, sie somit das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg überschritt und der Betroffene diese Überladung bei Anwendu[…]


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