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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebäudeversicherung – Selbstbehaltsteilung zwischen Sondereigentümer und WEG

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AG Wiesbaden – Az.: 92 C 1296/18 – Urteil vom 17.10.2019

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen, soweit die Beklagten beantragt haben, festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind, den Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beschädigung bzw. widerrechtliche Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums im Hinblick auf eine Vogelvoliere, einer Herstellung eines Beetes und der wieder Zugänglichmachung des Noteinganges entstanden ist.

Die Widerklage wird darüber hinaus abgewiesen, soweit die Beklagten beantragt haben, die Kläger zu verurteilen, Zugang zu deren Sondereigentumseinheit zu gewähren und zu dulden, dass auf dem Balkon oberhalb im Bereich der Sondereigentumseinheit der Kläger ein Metall-Taubenschutz angebracht wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Hinsichtlich des Tatbestandes wird zunächst auf die Feststellungen des Teil-Urteils vom 23.05.2019 Bezug genommen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der im Teil-Urteil vom 23.05.2019 vorgenommene Abzug von 850,00 € von dem Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt 11.750,00 € nicht begründet sei. Sie sind der Auffassung, dass in der Gebäudeversicherung, der Versicherungsnehmer den Selbstbehalt in voller Höhe zu tragen habe, unabhängig davon, wer der Geschädigte sei. Die Kläger seien als Miteigentümer an dem Selbstbehalt der Gebäudeversicherung beteiligt. Die Kläger würden daher doppelt belastet.

Die Wohnungszugangstür der Wohnung der Kläger, im ersten Oberschoss, wurde durch die Kläger durch eine neue Tür ersetzt. Die Kläger behaupten, dass die ursprünglich vorhandene Tür durch einen Einbruchsversuch beschädigt worden sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 11.750,00 € zzgl. Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2018 abzüglich eines Betrages von 10.900,00 € zzgl. Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass die Kläger verpflichtet sind der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher durch Beschädigung bzw. widerrechtliche Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums im Hinblick auf die Beschädigung der Wohnungseingangstür; Einbau einer Stahltür, Beschädigung Stichflurtür, Vogelvoliere, Herstellung e[…]


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