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Vertrag über Webseitenerstellung – Anspruch auf Herausgabe Quellcode

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 OLG Karlsruhe – Az.: 10 U 13/18 – Beschluss vom 18.03.2019

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert wird auf 17.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Verfügungsklägerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes nebst Zubehör eine noch zu erstellende Webseite geltend gemacht.

Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen in der Gründungsphase und plant, eine browserbasierte Anwendung für Bauherren und Baupartner anzubieten. Voraussetzung hierfür ist die Erstellung einer Webseite, mit deren Erstellung sie die Verfügungsbeklagte gegen eine Vergütung von insgesamt 62.475,- € (brutto) beauftragte.

Nachdem es zu mehreren Verschiebungen des ursprünglichen Fertigstellungstermins und zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über die letzte Abschlagsrechnung der Verfügungsbeklagten (über brutto 6.507,81 €) sowie über die weitere Vertragsabwicklung gekommen war, erklärten beide Seiten wechselseitig die fristlose Kündigung.

Die Verfügungsklägerin hat erstinstanzlich beim Landgericht die Herausgabe des Quellcodes für die Website einschließlich aller Zusatzkomponenten, Dokumentationen und Tests im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt und hierzu geltend gemacht, sie sei zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Aufgrund der wirksamen, individuell ausgehandelten vertraglichen Regelungen sei die Verfügungsbeklagte zur Herausgabe verpflichtet. Es liege eine gesteigerte Dringlichkeit vor, die eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertige. Die Klägerin als Startup-Unternehmen sei in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet, da sie ihren Geschäftsbetrieb nicht aufnehmen könne und ihr Investor abzuspringen drohe, der weitere Zahlungen erst nach Fertigstellung der Website leisten wolle.

Die Verfügungsbeklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die vertragliche Klausel zur Herausgabe sei unwirksam. Sie werde hierdurch unangemessen benachteiligt, da ihr jegliche Gegenrechte genommen würden. Es handele sich um von der Klägerseite gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Kündigung der Verfügungsklägerin sei unberechtigt erfolgt. Eine besondere Dringlichkeit sei nicht gegeben. Bei dem Investor handele es sich vermutlich um den Vater des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin, der über hinreichendes Vermögen verfüge. Die Verfügungsklägerin habe sich längst auf eine längere Vertragslaufzeit eingerichtet. Eine Fertigstellung der Website durch Dritte würde Monate dauern.

Da[…]


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