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Geschwindigkeitsmessung mit PoliScanspeed M1 HP aus mobilen Spezialanhänger

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OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 67/19 – Beschluss vom 12.03.2019

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 25. September 2018 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den keine Angaben zum Tatvorwurf machenden anwaltlich vertretenen Betroffenen am 25.09.2018 wegen einer als Führer eines Pkw begangenen fahrlässigen Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h (Tatzeit: 08.04.2018) zu einer Geldbuße von 105 Euro verurteilt. Die polizeiliche Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen im ankommenden Verkehr erfolgte mit Hilfe eines als ‚Enforcement Trailer‘ bezeichneten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen, d.h. umsetzbaren Spezialanhängers, in welchen das zur Tatzeit als solches geeichte und jeweils über eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sowohl für die Verwendung in einer stationären Verbauung als auch als mobiles Messgerät verfügende digitale Geschwindigkeitsmessgerät PoliScanspeed M1 HP (Messgerätesoftware-Version 3.2.4; Gerätenummer: 711669) eingebaut war. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

II.

(Symbolfoto: Von Andreas Krumwiede/Shutterstock.com)

Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen. Da in dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro, nämlich in Höhe von 105 Euro festgesetzt wurde, bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 OWiG für ihre Statthaftigkeit der vorherigen Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Nach § 80 Abs. 1 OWiG lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf Antrag nur zu, wenn es erforderlich ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder wenn es gebote[…]


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