BGH, Az.: VI ZR 143/91, Urteil vom31.03.1992
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Mai 1987, für welchen die volle Einstandspflicht der Beklagten – die Beklagte zu 2) ist Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1) – außer Streit steht. Der Kläger hat bei dem Unfall schwere Verletzungen (u.a. Lungenquetschung, Schädelhirntrauma, Wirbelbrüche und Schlüsselbeinbruch) erlitten. Als Dauerfolge besteht eine keilförmige Deformierung der Wirbelkörper. Neben einem Schmerzensgeld von 40.000 DM hat die Beklagte zu 2) zum Ausgleich eines bis zum 31. Dezember 1987 eingetretenen Erwerbsschadens 16.000 DM gezahlt.
Der Kläger, welcher seit dem 21. Februar 1983 ein Bestattungsunternehmen betreibt und von März 1986 bis Juni 1987 zusätzlich ein Blumengeschäft betrieben hatte, verlangt Ersatz weiteren Erwerbsschadens mit der Begründung, daß er im Bestattungsunternehmen Gewinneinbußen erlitten habe, weil er – bedingt durch den Ausfall der eigenen Arbeitskraft – in größerem Umfang als früher Hilfskräfte habe beschäftigen müssen und deshalb erhöhte Kosten entstanden seien. Gegenüber ca. 45.000 DM pro Jahr vor dem Unfall habe er 1987 67.920,80 DM (die Angabe von 97.920,80 DM im Tatbestand des Berufungsurteils beruht offensichtlich auf einem Versehen) und 1988 67.750,87 DM für Hilfskräfte aufgewendet. Insgesamt betrage sein Erwerbsschaden über die gezahlten 16.000 DM hinaus für das Bestattungsunternehmen 37.000 DM. Für das Blumengeschäft hat er für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 1989 entgangenen Gewinn in Höhe von 19.100 DM geltend gemacht. Daneben hat er Erstattung von Fahrtkosten für Arztbesuche etc. in Höhe von 1.368,60 DM und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftigen immateriellen Schaden verlangt.
Das Landgericht hat den Ersatz der Fahrtkosten und den Feststellungsanspruch zuerkannt; den Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden hat es abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Klage um den Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden erweitert. Diesem Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht stattgegeben. Im übrigen ist die Berufung des Klägers erfolglos geblieben. Den Zahlungsantrag auf Ersatz von Erwerbsschaden verfolgt der Kläger mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden verneint, weil sich aus den Darlegungen des Klägers ein Gewinnausfall nicht ergebe. Als ersatzfähiger Schaden[…]