Landgericht Hildesheim
Az: 7 S 102/09
Urteil vom 20.11.2009
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 18.09.2009 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.04.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Burgdorf abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gebührenstreitwert der Berufung: 1.197,84 â¬.
Gründe
I.
Gemäà § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte rügt, das Amtsgericht habe den Begriff „Mehrleistung“ im Sinne des § 178 f VVG verkannt und der Klage rechtsfehlerhaft stattgegeben. Auch in der Vereinbarung eines deutlich geringeren Selbstbehalts sei eine Mehrleistung der Beklagten zu sehen, die die Erhebung eines angemessenen Risikozuschlags rechtfertige. Schon aus Sicht des Versicherungsnehmers komme es bei der Beurteilung, ob der gewählte Tarif eine Mehrleistung beinhalte, nicht lediglich auf den Umfang der Versicherungsleistung, sondern auch auf den Umfang der tatsächlichen Kostenerstattung für eingereichte Krankenhaus- und Behandlungsrechnungen an.
Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Burgdorf vom 21.04.2009, Az. 13 C 489/08 (XIII), abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere ist er der Auffassung, dass der Versicherungsschutz hinsichtlich eines „Mehr“ oder „Weniger“ nur unter Heranziehung der verschiedenen Leistungsbereiche ermittelt werden könne. An einer Mehrleistung fehle es bereits dann, wenn bei einem Tarifwechsel keine qualitative Ãnderung der Leistungsbereiche im Sinne des § 12 KalV erfolge. Berücksichtigt werden müsse zudem, dass das Leistungsspektrum sich für den Kläger dahingehend reduziere, dass Kosten für Sehhilfen, Behandlung für Heilpraktiker, die stationäre Unterbringung sowie die stationäre privatÃ[…]