VG Köln, Az.: 23 L 535/16, Beschluss vom 14.04.2016
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 5875/15 – gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.02.2016 wird hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf EUR 2.601,26 festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage – 23 K 1613/16 – gegen die Ordnungsverfügung vom 24.02.2016 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen sowie gegen den Gebührenbescheid vom selben Tage ebenfalls anzuordnen,
ist hinsichtlich des Gebührenbescheides unzulässig, hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Androhung unmittelbaren Zwangs zulässig und begründet.
Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung ist der Antrag jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht zuvor gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO bei der Antragsgegnerin beantragt hat, die Vollziehung auszusetzen. Ein solcher Antrag war auch erforderlich, da keine Anhaltspunkte für eine drohende Vollstreckung der Gebührenfestsetzung durch die Antragsgegnerin bestanden, § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO.
Somit kann offenbleiben, ob es sich bei der Gebührenfestsetzung vom 24.02.2016 um eine Anforderung von Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO handelt mit der Folge, dass die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mit Klageerhebung bestehende aufschiebende Wirkung nicht eintritt.
vgl. zum Streitstand: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.04.2013 – 9 L 151/13 -, juris, Rz. 5 ff m.w.N.
Hinsichtlich der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24.02.2016 ist der Antrag zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn diese nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten überwiegt demgegenüber regelmäßig das Au[…]