OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 Ss Bs 107/18 – Beschluss vom 08.03.2018
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 29. September 2017 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 16. Mai 2017 (Az.: 500.03010790.2) mit Urteil vom 29. September 2017 wegen vorsätzlichen Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens bei schon länger als einer Sekunde andauernden Rotphase mit einer Geldbuße von 400,– EUR belegt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Amtsgericht hat zum Tatvorwurf Folgendes festgestellt:
„Der Betroffene befuhr am 3. März 2017 um 7:18 Uhr in 66999 Hinterweidenthal, die Alte B10, Kaltenbach Höhe Shell-Tankstelle als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … und missachtete das Rotlicht der Lichtzeichenanlage einer damals dort bestehenden Baustelle, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde dauerte. Die Lichtzeichenanlage schaltete auf Rotlicht um und der PKW vor dem Betroffenen hielt bis zum Stillstand an. Der ca. 10 m dahinter fahrende Betroffene verlangsamte zunächst seine Geschwindigkeit, scherte dann aber nach links aus und fuhr an dem stehenden PKW vorbei in den Baustellenbereich trotz deutlichem Rotlicht.“
2. Das Amtsgericht hat diese Feststellung auf eine tragfähige Beweiswürdigung gestützt; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 12. Februar 2018 verwiesen werden. Die Angaben des angefochtenen Urteils zu den Beweisgrundlagen lassen zudem hinreichend erkennen, worauf das Amtsgericht die Annahme vorsätzlichen Verhaltens gestützt hat. Der Betroffene hat ausweislich der Urteilsgründe auch nicht in Abrede gestellt, die Lichtzeichenanlage bemerkt zu haben; seine Einlassung, diese habe beim Vorbeifahren der Lichtzeichenanlage noch „orange“ gezeigt, hat das Amtsgericht durch die Angaben der hierzu gehörten Zeugen für widerlegt gehalten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung auch im Rechtsfolgeausspruch stand.
a) Die Feststellungen des Amtsgerichts sind noch geeignet, die Voraussetzungen eines qualifizierten Rotlic[…]