Kammergericht Berlin
Az: 21 U 1/02
Beschluss vom 01.06.2007
In dem Rechtsstreit hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, auf die mündliche Verhandlung vom 01.06.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin – 19 O 96/01 – wird zurückgewiesen.
Die erweiterte Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages nebst 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Werklohn, Eintragung einer Sicherungshypothek sowie Zahlung aus abgetretenem Recht.
Die Beklagten zu 2. und 3. gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1996 die Beklagte zu 1., wobei der Beklagte zu 2. alle vertragserheblichen Erklärungen für die Beklagte zu 1. abgab, während der Beklagte zu 3. nach außen nicht in Erscheinung trat. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird auf diesen Bezug genommen, Anlage B 1, Bd. 1, Bl. 37 ff. d.A.
Der Beklagte zu 2. war außerdem alleiniger Gesellschafter der Komplementärin und Geschäftsführer der GmbH & Co.KG (###) sowie Eigner der ### GmbH (###), die ihren Sitz ebenso wie die Beklagte zu 1. in der ### in ### hatten. Für beide Gesellschaften führte die Klägerin verschiedene Bauvorhaben aus. Die Forderungen der Klägerin hieraus betrugen im August 1999 mindestens DM 1.293.660,27.
Daneben besaßen die Beklagten zu 2. und 3. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter anderem vier weitere Grundstücke in der ###, der ### und ### und der ### Straße. Mit deren Instandsetzung war die ### beauftragt.
Am 20.10./07.12.1998 schlossen die Beklagten zu 2. und 3. mit dem Land ### einen Förderungsvertrag, in dem sie sich verpflichteten, auf dem Grundstück ### bestimmte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Im Gegenzug versprach das Land ###, einen Baukostenzuschuss bis zu DM 2.095.174,00 zu gewähren. Dieser Betrag sowie Darlehen der ### Landesbank wurden durch Grundschulden gesichert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage B 5, Bd. 1, Bl. 44 ff. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte zu 1. errichtete en[…]