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Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Veräußerung Unfallfahrzeug

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AG Bad Hersfeld – Az.: 10 C 606/19 (20) – Urteil vom 04.12.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.030,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 71,16 € nebst Zinsansprüchen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2019 freizustellen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.02.2019 auf der L3471 in Haunetal.

Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs gegenüber der Klägerin als Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs ist unstreitig.

Die Klägerin hat ein Schadensgutachten einholen lassen. Der Privatgutachter H. hat am 26.02.2019 das schriftliche Gutachten erstellt, Anlage zu Klage. Er hat unfallbedingte Reparaturkosten von 13.981,80 € brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 21.000,- € brutto und einen Restwert für das geschädigte Fahrzeug von 10.520,- € brutto festgestellt. Hinsichtlich des Restwertes waren vom Gutachter zwei regionale Restwertangebote über maximal 10.000,- € und mittels Restwertbörsenanfrage ein Höchstgebot von 10.520,- € der Fa. Auto – … ermittelt worden.

Das Unfallfahrzeug war nach dem Schadensereignis nicht mehr verkehrstauglich.

Die Klägerin hat ihren Unfallschaden durch Ersatzbeschaffung behoben. Sie hat außergerichtlich einen Gesamtschaden von 13.171,95 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.029,35 € brutto geltend gemacht.

Die Beklagte hat hierauf einen Betrag in Höhe von 11.141,95 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 958,19 € gezahlt.

Die Klägerin behauptet, dass sie nach Mitteilung des Restwertes von 10.520,- € das Unfallfahrzeug sodann zum angegebenen Wert an die mit der Fa. Autohaus … GmbH & Co. KG am 25.02.2019 verkauft und gleichzeitig von selbiger Firma einen Ersatzwagen bestellt habe, welcher eine Lieferzeit bis voraussichtlich zum 25.03.2019 hatte, wie aus dem Kaufvertrag vom 25.02.2019 hervorgehe. Sie habe die Mitteilung des Restwertes vom Autohaus er[…]


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