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Verkehrsunfall – Mithaftung bei Überholen bei unklarer Verkehrslage

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LG Lübeck -Az.: 14 S 13/22 – Urteil vom 06.10.2022

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 23.12.2021, Az. 48 C 195/21, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.425,18 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Am 8. August 2020 gegen 11:40 Uhr befuhr das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug VW Passat mit dem Kennzeichen … die Bahnhofstraße in Trittau in Fahrtrichtung Grönwohld. Unmittelbar hinter diesem Fahrzeug fuhr der von der Klägerin gehaltene Linienbus Typ Lion’s City mit dem amtlichen Kennzeichen …. Ab der Haltestelle G… Straße bremste das voranfahrende Fahrzeug auf einer Strecke von 800 m immer wieder kurzzeitig ab. Auf der Höhe der Bahnhofstraße 20 hielt es sodann mit einem Abstand von ca. 10 m hinter einem am rechten Fahrzeugrand parkenden LKW und bog sodann links ab auf die Zufahrt zu einem Zoogeschäft. Dabei kam es aus im Einzelnen streitigen Gründen zu einem Zusammenstoß mit dem Bus, der mittlerweile zu einem Überholvorgang angesetzt hatte. Hierbei wurde der Linienbus im rechten Frontbereich und der Pkw am hinteren linken Seitenteil beschädigt. Die Klägerin machte erstinstanzlich einen Schaden von 2.325,80 EUR geltend. Zudem entstanden Sachverständigenkosten in Höhe von 524,55 EUR.

Die Klägerin behauptet, das voranfahrende Fahrzeug der Beklagten habe bei Erreichen des parkenden LKW den rechten Blinker gesetzt. Der klägerische Bus habe sich dem derart bereits seit einiger Zeit stehenden Fahrzeug genähert und zunächst hinter diesem wegen entgegenkommenden Verkehrs mit gesetztem linken Blinker gehalten. Als ein entgegenkommendes Fahrzeug dem Bus per Zeichen den Vorrang ließ, sei der Fahrer angefahren und haben den Bus auf die linke Spur gezogen, um das weiterhin stehende Fahrzeug der Beklagten zu überholen. Als sich der Busfahrer etwa in der Höhe des hinteren Stoßfängers des Beklagtenfahrzeuges befunden habe, sei die Fahrerin des stehenden Pkw unvermittelt ebenfalls angefahren, um links in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen. In der Folge sei es zu dem Zusammenstoß gekommen.

Die Beklagte behauptet, ihr Fahrzeug sei mit links gesetztem Blinker an den parkenden LKW herangerollt. Sie habe soda[…]


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