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Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis eines vom Versicherungsschutz gedeckten Unfallschadens

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AG Osnabrück – Az.: 49 C 1432/17 – Urteil vom 23.11.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Versicherungsleistungen.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für seinen PKW VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen. Es wurde eine Selbstbeteiligung des Klägers von 300,00 € vereinbart.

Der Kläger behauptet, am 17.09.2016 habe er den bei der Beklagten versicherten VW Passat auf einem Parkstreifen an der N.-straße in B. (im rechten Winkel zur Fahrbahn) geparkt. Als er mit dem VW Passat rückwärts ausgeparkt habe, sei er mit einem in einer Parkbucht (in Fahrtrichtung gesehen) rechts neben ihm abgestellten Fahrzeug zusammengestoßen. Beide Fahrzeuge seien erheblich beschädigt worden.

Weiterhin behauptet der Kläger, durch diesen Zusammenstoß seien an seinem Fahrzeug Schäden entstanden, die – entsprechend dem Privatgutachten des Sachverständigen H. vom 30.09.2016 – Reparaturkosten in Höhe von 3125,17 € erforderlich machten. Abzüglich der Mehrwertsteuer und der Selbstbeteiligung von 300,00 € ergebe sich eine Gesamtforderung von 2267,00 €. Altschäden habe sein PKW VW Passat nicht aufgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2267,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 05.07.2017 zu zahlen, die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 05.07.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nachdem die Beklagte zunächst lediglich Altschäden am PKW VW Passat des Klägers behauptet hat, bestreitet sie jetzt den gesamten vom Kläger behaupteten Verkehrsunfall. Sie behauptet, der Unfall könne sich nicht so ereignet haben, wie der Kläger ihn dargestellt habe.

Da die Darstellungen des Klägers zum Unfallgeschehen nicht der Wahrheit entsprechen könnten, habe der Kläger vorsätzlich gegen die ihn treffenden Aufklärungsobliegenheiten verstoßen, wodurch die Beklagte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden[…]


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