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WEG – eigenmächtig außen angebrachtes Klimagerät – Rückbaupflicht

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AG München – Az.: 484 C 17510/18 WEG – Urteil vom 26.03.2019

I. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München vom 29.10.2018 in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 05.12.2018 bleibt aufrechterhalten.

II. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2000 €

IV. Der Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt
Tatbestand
Die Beklagten und die Mitglieder der Klägerin sind die Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage ….

Die Hausverwaltung hat die Firma inne.

Die Beklagten sind Bruchteilsmiteigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 303 bezeichneten Erdgeschosswohnung im Gebäude ….

Am 22.5.2018 bauten die Kläger eine Klimaanlage auf ihrer Terrassenfläche, die in ihrem Sondernutzungsrecht steht, ein, ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Beim Einsetzen der Klimaanlage wurden Leitungen durch den Fensterrahmen in den Keller verlegt. Die Klimaanlage umgibt eine Verkleidung mit weißen Holzpaletten.

In der Eigentümerversammlung vom 27.7.2018 wurde der Antrag der Kläger auf Genehmigung des Einbaus der Klimaanlage unter TOP 17. 1 mehrheitlich abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten Beschlussanfechtungsklage erhoben. Das diesbezügliche Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 484 C 16391/18 WEG beim Amtsgericht München rechtshängig.

Unter Top 17. 2 hat die WEG die Beseitigungsansprüche der einzelnen Eigentümer hinsichtlich des Klimagerätes an sich gezogen und die Hausverwaltung wurde angewiesen die gerichtliche Durchsetzung des Beseitigungsverlangens zu beauftragen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 27.7.2018 verwiesen.

Die Beklagten haben trotz Aufforderungs- Schreiben vom 7.8.2018 weder die Klimaanlage noch die entstandenen Schäden beseitigt.

Die Klägerin hat vorprozessuale Kosten in Höhe von 492,54 € errechnet.

Zwischen den Parteien hat die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vom 21.09.2012 (Anlage K1) Gültigkeit. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die … Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vom 21.09.2012 verwiesen. In § 17 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass die Wohnung der Beklagten über ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verfügt. In § 17 Abs. 1 ist zudem auf einen Sondernutzungsflächenplan Bezug genommen, dort mit Anlage III bezeichnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K6 und K 7 (jeweils von der Beklagtenpartei vorgelegt) ve[…]


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