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Grundstückskauf – Schadensersatzanspruch des Käufers bei Wandrissen und undichtem Dach

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LG Coburg – Az.: 14 O 271/17 – Urteil vom 25.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren Schadensersatz in Form von Mängelbeseitigungskosten nach dem Abschluss eines Kaufvertrages.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.09.2016 (Anlage K1) erwarben die Kläger das mit einem Reihenhaus bebaute Grundstück … von den Beklagten. Das Wohnhaus wurde Anfang der 1970er Jahre errichtet und von den Beklagten im Jahr 1977 erworben. Der Kaufpreis aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag betrug 150.000,00 Euro. Unter Ziffer XII. „Sachmängelhaftung“ vereinbarten die Parteien folgendes:

„Für Sachmängel wird jede Sachmängelhaftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Veräußerer haftet insbesondere nicht für bestimmte Beschaffenheiten, Richtigkeit des angegebenen Flächenmaßes, den Zustand der Gebäulichkeiten und für die Verwendbarkeit für die Zwecke des Erwerbers. Etwaige Mängel hat der Erwerber, der den Vertragsgegenstand nach seiner Erklärung genau besichtigt hat, danach auf eigene Kosten zu beseitigen. Ansprüche gegen den Veräußerer stehen ihm insoweit nicht zu.

Der Veräußerer versichert jedoch, dass ihm verborgene Mängel, Altlasten und Bauabstandsflächenübernahmen nicht bekannt sind und keine Wohnungsbindung vorliegt. Weitergehende Garantien werden nicht übernommen…“

Einige Wochen vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages besichtigten beide Kläger das Anwesen in Anwesenheit des Beklagten zu 1 und des …. Zu diesem Zeitpunkt war ein großer Teil der Wände mit Holz verkleidet, im übrigen waren die Wände mit Tapeten, zum Teil mit Fototapete bzw. Geschenkpapier verkleidet. Die Klägerin zu 2 wies den Beklagten zu 1 hierbei auf einen mutmaßlichen Riss in der Decke des „Kinderzimmers“ hin. Der Beklagte zu 1 erwiderte hierauf, dass es sich wohl hierbei um eine „Spinnenwebe“ handele und an dem Haus alles in Ordnung sei. Die Übergabe des Grundstückes fand am 15.11.2016 statt. Ab diesem Zeitpunkt entfernten die Kläger die Tapeten und Teile der Holzverkleidung und entdeckten innen diverse Risse an den Wänden. Die Risse befanden sich unter der Holzverkleidung und unter den Tapeten.

Ferner entdeckten die Kläger, nachdem sie die Tapete im Dachgeschoss entfernt harten, einen Schimmelfleck. Nac[…]


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