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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einlassung eines bevollmächtigten Verteidigers nach Entbindungsantrag in Hauptverhandlung

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 406/14 – 122 Ss 121/14 – Beschluss vom 29.07.2014

Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Mai 2014 zugelassen.

Auf die Rechtsbeschwerde wird das genannte Urteil aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Mit Bußgeldbescheid vom 25. Juli 2014 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 120,- Euro festgesetzt. Zu dem auf seinen Einspruch anberaumten Hauptverhandlungstermin ist der Betroffene nicht erschienen, wohl aber sein Verteidiger. Dieser hat beantragt, den Betroffenen von der Verpflichtung, persönlich erscheinen zu müssen, zu entbinden. Zugleich hat er erklärt, sein Mandant räume ein, das gemessene Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Das Amtsgericht hat den Entbindungsantrag mit der Begründung abgelehnt, es liege „keine im Vorfeld der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, die nach § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG verwertbar wäre, vor“. Der Verteidiger könne die Erklärung, der Betroffene habe das Kraftfahrzeug geführt, nicht beweiskräftig abgeben. Daraufhin hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen durch auf § 74 Abs. 2 OWiG gestütztes Urteil verworfen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde macht der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zu. Das Amtsgericht hat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Antrag des Betroffenen, in der Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen zu müssen, abgelehnt und seinen Einspruch in der Folge ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat.

1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, zu Unrecht abgelehnt und durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist ordnungsgemäß ausgeführt.

a) Die Rechtsmittelschrift legt dar, welcher Vorwurf gegen den Betroffenen erhoben wird. Auch führt sie aus, dass der Betroffene seinen Verteidiger zu seiner Verteidigung und Vertretung ermächtigt hat und dass der Verteidiger im Namen des Betroffenen die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt hat, z[…]


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