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Verkehrsunfall – Wertminderung bei Schaden an Stoßstange

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AG Rosenheim, Az.: 15 C 1445/14, Urteil vom 19.09.2016

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 96,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2012 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Sachverständigen N. ‚ zu dessen Gutachterrechnung … vom 20.12.2011, 652,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2012 zu bezahlen.

III. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 74,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2014 zu bezahlen.

IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens mit dem Aktenzeichen 15 H 175/2, tragen die Klägerin 58 % und die Beklagten samtverbindlich 42 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe 120 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.787,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am xx.12.2011 an der Einmündung Staatsstraße bzw. Kreisstraße RO 29 in die RO 19 ereignet hat. Der Beklagte zu 1) war mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW RO – auf den Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen RO – … aufgefahren.

Die Alleinhaftung der Beklagten ist unstreitig.

Der Streit der Parteien geht um restliche Reparaturkosten, Wertminderung und die Kosten des von der Klägerin vorprozessual beauftragten Sachverständigen.

Die Klägerin behauptet, dass durch den Anstoß Ihr Pkw nicht nur an der hinteren Stoßstange, sondern auch an der hinteren Heckklappe beschädigt wurde, wodurch insgesamt Reparaturkosten in Höhe von 1.905,65 € netto entstanden seien.

Für die vorprozessuale Einschaltung des Sachverständigen N. wurden von diesem Gutachterkosten in Höhe von 652,83 € in Rechnung gestellt.

Darüber hinaus sei auf Grund der Reparaturmaßnahmen am Pkw der Klägerin in technischer wie merkantiler Hinsicht eine Wertminderung von 200,00 € eingetreten.

Aus einem Gesamtgegenstandswert von 2.758,51 € seien vorgerichtliche Rech[…]


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