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Fahrzeugbrand wegen Überfüllung des Ölvorratsbehälters

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Autowerkstatt muss für Fahrzeugbrand zahlen
Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Autowerkstatt für einen Fahrzeugbrand haftet und den Kläger entschädigen muss. Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug in Begleitung seines Sohnes die Autowerkstatt aufgesucht, um die Ölwanne austauschen zu lassen. Dabei wurde das alte Motoröl abgelassen und später mit neuen Öldosen wieder aufgefüllt. Der genaue Ölstand ist zwischen den Parteien umstritten. Nach Abschluss der Arbeiten brannte das Fahrzeug auf der Autobahn vollständig aus. Der Kläger behauptete, dass die Mitarbeiter der Autowerkstatt den Ölvorratsbehälter überfüllt hätten. Das Landgericht Koblenz folgte dieser Darstellung und verurteilte die Autowerkstatt zur Zahlung von 142.152 € plus Zinsen sowie den vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Beklagte legte Berufung ein und es wurde Beweis erhoben.

Die Berufung des Beklagten in einem Brandfall wurde abgelehnt. Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass der Brand nicht auf eine Überfüllung des Ölvorratsbehälters durch seine Mitarbeiter zurückzuführen ist. Die Beweislast liegt normalerweise beim Gläubiger, aber in diesem Fall liegt die Beweislast bei dem Beklagten, da die Schadensursache nur aus seinem Bereich stammen konnte. Ein Sachverständiger hat gezeigt, dass das ausgelaufene Öl auf den Auspuffkrümmer getropft ist und einen Brand verursacht hat. Es gab keine anderen möglichen Ursachen, wie einen geplatzten Ölschlauch oder einen elektrischen Kurzschluss. Der Sachverständige war glaubwürdig und der Beklagte hatte keine substantiellen Einwendungen gegen seine Aussage. Die einzige Brandursache war also eine Überfüllung des Ölvorratsbehälters, die aus der Verantwortung des Beklagten stammt. […]

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1607/21 – Urteil vom 01.08.2022

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 09.08.2021, Aktenzeichen 15 O 130/14, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahren einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Beklagte zu tragen.

III. Dieses Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Koblenz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger und/oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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