Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 207/18 – Urteil vom 11.04.2019
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 182/17, zu Ziffer 3 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom … 2017 gegen … Uhr auf der Kreuzung S… Straße/M… Straße in … entstandene und zukünftig noch entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit entstandene und noch entstehende Schadensersatzansprüche nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen bleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Eigentümer und Fahrer des Motorrades … mit dem amtlichen Kennzeichen … gegen den Beklagten zu 1 als Halter und Fahrer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom … 2017 gegen … Uhr auf der Kreuzung S… Straße/M… Straße in … geltend.
Das Landgericht Cottbus hat die Beklagten mit dem am 29.10.2018 verkündeten Urteil antragsgemäß – mit Ausnahme eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – verurteilt. Hinsichtlich des Feststellungsantrages hat das Landgericht zu Ziffer 3 des Urteiltenors ausgeführt:
„Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom … 2017 gegen … Uhr auf der Kreuzung S… Straße/M… Straße in … entstandene und zukünftig noch entstehende materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang nach § 86 VVG stattgefunden hat.“
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten müssten für den Schaden aus dem Verkehrsunfall allein einstehen, da der Beklagte zu 1 eine Vorfahrtsverletzung begangen habe. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht gegeben. Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 15.11.2018 zu[…]