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OLG Stuttgart – Az.: 10 U 20/19 – Beschluss vom 10.04.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 13.12.2018, Az.: 6 O 343/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an dem vom Beklagten sanierten Dach des Hotels der Klägerin.

Bzgl. des Sach- und Streitstandes 1. Instanz sowie bzgl. der Antragstellung in 1. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Ulm vom 13.12.2018, Az.: 6 O 343/15, verwiesen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Ulm der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses ergebe sich aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB. Die VOB/B sei in den Werkvertrag zwischen den Parteien nicht wirksam einbezogen. Verjährung des Kostenvorschussanspruchs liege nicht vor. Die 5-jährige Verjährungsfrist habe vorliegend zwar nicht mit einer Abnahme des Werks zu laufen begonnen, da eine solche nicht stattgefunden habe. Insbesondere stelle die vollständige Zahlung des Werklohns am 16.01.2009 keine konkludente Abnahme dar, da die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt Mängel gerügt habe. Trotz fehlender Abnahme beginne die Verjährung jedoch mit der Vollendung des Werks, mithin mit dem Ablauf des Jahres 2008. Gemäß § 203 BGB sei die Verjährung jedoch durch die ständigen Nachbesserungsversuche des Beklagten gehemmt gewesen. Von der Vollendung des Werks bis März 2014 hätten regelmäßig und fortgesetzt Mängelbeseitigungs- bzw. Nachbesserungsbemühungen stattgefunden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei der Gewährleistungsanspruch mithin nicht verjährt gewesen. Im Übrigen sei eine Berufung auf den Eintritt der Verjährung angesichts des gesamten Verhaltens des Beklagten gemäß § 242 BGB treuwidrig, da der Beklagte selbst durch seine jahrelangen Nachbesserungsversuche die Klägerin in dieser Zeit von einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche abgehalten und erst mit Schreiben vom […]


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