OLG Köln – Az.: III-1 RBs 416/18 – Beschluss vom 10.04.2019
I. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
II. Die Sache wird durch den Linksunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Gründe
A.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 5. Oktober 2018 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h eine Geldbuße in Höhe von 70 EUR verhängt.
Nach den Urteilsfeststellungen überschritt der Betroffene am 2. Dezember 2017 mit seinem PKW A auf der BAB 1 in Fahrtrichtung B in Höhe km 396,0 die dort gem. Verkehrszeichen 274 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (bereinigte) 24 km/h. Die Messung erfolgte mit dem Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TraffiStar S350 der Firma C.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Oktober 2018 hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Er macht geltend, das Amtsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, das rechtliche Gehör missachtet und zudem seine Aufklärungspflicht gröblich verletzt. Auf dem bei der Akte vorhandenen Messfoto fehle das sog. Schlosssymbol; dieses befinde sich bereits nicht auf der mittels der Auswertesoftware visualisierten Originalbilddatei. Anstatt dem nachzugehen, habe der Tatrichter ein Urteil gefällt, welches sich „auf bloßen Verdacht“ gründe.
Der Senat hat zu der Frage der Bedeutung und Erforderlichkeit des Schlosssymbols dienstliche Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundeanstalt Braunschweig (PTB) vom 17. Januar und 5. März 2019 eingeholt. Der Verteidiger hat dazu mit Schriftsatz vom 7. Februar und 25. März 2019 jeweils Stellung genommen.
B.
I.
Die Sache war zugelassen und gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts geboten ist.
II.
Die nach Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht auf. Einer näheren Erörterung im Rahmen der Sachrüge bedarf lediglich die von der Verteidigung aufgeworfene Frage des Fehlens des sog. Schlosssymbols. Die Ausführungen verhelfen der Rechtsbeschwerde i[…]