OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 13/18 – Beschluss vom 28.01.2020
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31.01.2018 – 2 O 160/17 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
I.
Der am … 1943 geborene Ehemann der Klägerin beantragte am 06.12.2012 bei der Beklagten den Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung (vgl. den Antrag Anlage B 2, nebst den Anlagen zu diesem Antrag, Anlage B 3 und Anlage B 4). Die Beklagte nahm den Antrag an (vgl. den Versicherungsschein Anlage B 1 und die Anlagen zu diesem Versicherungsschein). Der Ehemann der Klägerin ist verstorben; die Klägerin macht im Rechtsstreit als Erbin ihres Ehemannes Ansprüche aus der Pflegetagegeldversicherung geltend.
Der vom Ehemann der Klägerin am 06.12.2012 unterzeichnete Versicherungsantrag enthielt auf der ersten Seite des Antrags in einem Abschnitt mit der Überschrift „Gesundheitsangaben“ Fragen zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers wie folgt:
„Gesundheitsangaben
Werden die Gesundheitsfragen 1 und/oder 2 mit „Ja“ beantwortet, ist ein Vertragsabschluss für die betreffende Person nicht möglich. Wird die Gesundheitsfrage 3 mit „Ja“ beantwortet, ist zur Einschätzung des Risikos die Beantwortung des Antrags „Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung“ notwendig.
Bitte geben Sie Körpergröße und Gewicht an: …
1. Besteht Pflegebedürftigkeit …
2. Besteht oder bestand innerhalb der letzten fünf Jahre eine der folgenden Krankheiten? Gehirnblutung, …?
3. Besteht oder bestand innerhalb der letzten 5 Jahre eine der folgenden Krankheiten? Bauchspeicheldrüsenerkrankung, chronische Lungenerkrankung, medikamentös behandelter Bluthochdruck, … Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung um mindestens 50 %.
Besteht oder bestand in den letzten 3 Jahren eine Kranken- oder Pflegeversicherung bei der R. AG?“
Der Ehemann der Klägerin kreuzte bei den Fragen Ziffer 1 und Ziffer 2 das vorgesehene Antwortkästchen für „Nein“ an. Bei der Frage Ziffer 3 kreuzte der Ehemann der Klägerin das Kästchen für „Ja“ an. Der Ehemann der Klägerin fügte dem Antrag eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises (Grad der Behinderung 50 %) bei, sowie auf einem Formular der Beklagten eine „Zusatzerklärung Gelenkbeschwerden“, in welcher der Versicherungsnehmer ein „Schulter-Arm-Syndrom“ angab und den hierzu vorgesehenen Fragenkatalog der Beklagten vollständig[…]