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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr nur mit Rentenabschlägen

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Sozialgericht Aachen
Az.: S 8 R 96/06
Urteil vom 09.02.2007

Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt eine höhere Erwerbsminderungsrente.
Der am 00.00.1952 geborene Kläger ist gelernter H, zuletzt arbeitete er bis März 2004 als D bei der Firma X L. Am 05.04.2005 beantragte er Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Einholung einer Auskunft der Arbeitgeberin über die berufliche Tätigkeit des Klägers und Durchführung medizinischer Ermittlungen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2005 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.07.2004. Sie erkannte im Versicherungsverlauf 96 Monate Zurechnungszeit vom 18.02.2004 bis zum 10.02.2012 an. Die Beklagte verminderte den Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Kalendermonat nach dem 29.02.2012 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003. Die Beklagte errechnete damit für 36 Kalendermonate eine Verminderung von 0,108, so dass sie die sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenden persönlichen Entgeltpunkte von 50,2611 mit 0,892 multiplizierte und der Rentenberechnung 44,8329 Entgeltpunkte zugrunde legte. Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diese bewilligte die Beklagte nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen mit Bescheid vom 18.05.2006 für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2007. Auch dieser Rente legte die Beklagte die genannte Zurechnungszeit sowie den geminderten Zugangsfaktor zugrunde. Der Kläger hielt den Widerspruch aufrecht, denn er begehrte Dauerrente anstelle der bewilligten Rente auf Zeit. Außerdem hielt er unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 16.05.2006 – B 4 RA 22/05 – die Minderung des Zugangsfaktors auf einen Wert unterhalb 1,0 für rechtswidrig. Mit Bescheid vom 14.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete die Bewilligung der Zeitrente und ging auf das Begehren des Klägers hinsichtlich des ungeminderten Zugangsfaktors nicht ein.

Mit der am 02.10.2006 erhobenen Klage begehrt der Kläger zuletzt noch die ungekürzte Rentenbewilligung. Er beruft sich auf die genannte Entscheidung des BSG.

Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 09.06.2005 und 18.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2[…]


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