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Befreiung von Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründe – ärztliches Attest

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 47/21 – Beschluss vom 16.04.2021

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die in Brandenburg lebenden Antragsteller sind die Eltern des im Januar 2010 geborenen N., der seit seinem vierten Lebensjahr im Verein Fußball spielt und trainiert. Als dessen Personensorgeberechtigte rügen sie eine Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit durch die Untersagung der gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Siebten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV -, v. 6. März 2021, GVBl. II/21, Nr. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. April 2021, GVBl. II/21, Nr. 34) erlaubten Sportausübung von Personengruppen im Freien, die § 26 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung für den Fall einer mindestens dreitägigen Überschreitung eines Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner im Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt vorschreibt.

Der Fußballverein, für dessen E-Jugend der Sohn der Antragsteller aktuell trainiert und spielt, befindet sich im Gebiet einer kreisfreien Stadt, die mit Amtlicher Bekanntmachung vom 31. März 2021 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 der 7. SARS-CoV-2-EindV sowie die danach einzuhaltenden, u.a. die Beschränkung der Sportausübung unter freiem Himmel auf Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts umfassenden Schutzmaßnahmen bekannt gegeben hatte.

Die maßgeblichen Vorschriften der Verordnung lauten wie folgt:

§ 12 Sport

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

(3) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Grup[…]


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