LG Wuppertal – Az.: 4 O 347/17 – Urteil vom 18.04.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht die Zahlung von Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 09.12.2016 auf der X-Straße in V… ereignete.
Die Beklagte zu 1 befuhr am 09.12.2016 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen XXX, die X-Straße in V in Fahrtrichtung Osten. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt etwa in Höhe der von links einmündenden N-Straße auf dem rechten Bürgersteig vor den Hausnummern 51/53. Der Kläger betrat von rechts kommend die Fahrbahn. Unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Beklagtenfahrzeug, wodurch der Kläger schwer verletzt wurde. Der Kläger wurde von der rechten Front des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 erfasst und fiel auf die Straße. Einige Meter nach der Kollision blieb die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug stehen.
Der Kläger hat durch den Unfall einen fast kompletten Querschnitt sub C 5 bei Luxation HWK 4/5 erlitten.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1 sei mit mindestens 50 km/h gefahren. Er habe bevor er die Straße betreten habe nach links und rechts geschaut.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgels, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 100.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiben soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Kläger habe die Fahrbahn unvermittelt ohne zu gucken betreten.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Unfall durch den Kläger auf eine Weise allein schuldhaft verursacht worden sei, dass dahinter die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurücktrete. Darüber hinaus sei der Unfall für die Beklagte zu 1 auch unabwendbar gewesen.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Akte der Staatsanwaltschaft Wuppertal Az. 922 JS 163/17 hat das Gericht beigezogen. Das Gericht hat Beweiserhoben du[…]