OLG Jena – Az.: 3 W 79/19 – Beschluss vom 16.04.2019
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Nordhausen vom 19.02.2019 – Nichtabhilfeentscheidung vom 04.03.2019 – aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen abzulehnen.
Gründe
I.
Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 23.08.2018 (Ur.-Nr. …/…) veräußerte die Beteiligte zu 2 das im Betreff bezeichnete Grundstück, das in einem förmlichen Sanierungsgebiet liegt, an die Beteiligte zu 1. Die von dem Notar beantragte Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch hat das Grundbuchamt im Wege der Zwischenverfügung von der Vorlage einer Genehmigung der Gemeinde bzw. eines Negativattests nach § 144 BauGB abhängig gemacht. Dagegen richtet sich die vom Urkundsnotar für die Beteiligte zu 1 eingelegte Beschwerde, die geltend macht, die Veräußerung sei wegen der Beteiligung der Beteiligten zu 1 als Gemeinde nach § 144 Abs. 4 Nr. 1 BauGB nicht genehmigungsbedürftig; das habe das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu Unrecht ergangen ist.
Soweit Verfügungen über Grundstücke aus Gründen des öffentlichen Interesses nur mit behördlicher Genehmigung vorgenommen werden dürfen, hat das Grundbuchamt sowohl eigenständig zu prüfen, ob der einzutragende Rechtsvorgang grundsätzlich sachlich und zeitlich dem Genehmigungszwang unterliegt als auch, ob ein Befreiungstatbestand oder eine Ausnahmeregelung besteht. Diese Prüfung hat es aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen vorzunehmen; zu eigenen Ermittlungen ist es weder verpflichtet noch auch nur berechtigt. Nur dann, wenn das Grundbuchamt die Genehmigungspflicht bejaht oder sie nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für nicht völlig ausgeschlossen hält, darf es den Nachweis der Genehmigung oder eine Negativbescheinigung der Genehmigungsbehörde verlangen (allgemeine Auffassung; vgl. z.B. Demharter, GBO, § 19 Rn. 116, 117, 125; Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, § 20 Rn. 129 bis 141 jeweils m.w.N.). Dem folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (Rpfleger 1998, 109; Rpfleger 2010, 421). Im vorliegenden Fall konnte und musste das Grundbuch die Prüfung selbs[…]