Landgericht Freiburg
Az.: 1 O 131/03
Verkündet am 09.02.2004
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 1, Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 29. September2003 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der klagende Haftpflichtversicherer macht gegen die beklagte Autovermietung aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Mietwagenkunden ihrer Versicherungsnehmer (5 Versicherungsnehmer) Schadensersatzansprüche geltend, weil die Beklagte an die Unfallgeschädigten nach einem Unfall Mietwagen zum sogenannten (höheren) Unfallersatztarif vermietet hätte, ohne auf die Möglichkeit günstigerer Pauschaltarife hinzuweisen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende, von der Beklagten nach dem sogenannten Unfallersatztarif abgerechnete Versicherungsfälle (unten 1 – 5): 1.
Nach einem am 1,7.2001 vom Versicherungsnehmer der Klägerin allein verursachten und verschuldeten Unfall, bei dem 2 andere Fahrzeuge beschädigt wurden, mietete der erste Geschädigte für 13 Tage einen Audi A4 Avant zum Preise von 2.940,60 DM und für drei Tage eine Ford Focus Turnier zum Preis von 678,60 DM an und die zweite Geschädigte für 17 Tage einen Audi A 2 zum Mietpreis von 5.225,80 DM an.
Die Klägerin behauptet, ihre Recherchen hätten ergeben, dass bei einer Anmietung bei der Beklagten zum „Pauschalpreis“ je Fahrzeug jeweils 1.672,- DM berechnet worden wären. Sie hat daher zunächst diesen Betrag bezahlt und, nachdem sie durch die Geschädigten jeweils vor dem Amtsgericht verklagt worden war, zugunsten des ersten Geschädigten weitere 874,40 DM und zugunsten der zweiten Geschädigten weitere 1,694,- DM, welche zusätzlichen Beträge sie im vorliegenden Fall von der Beklagten zurückverlangt.
Insgesamt hat die Klägerin damit, wie […]