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Kaufvertrag über Solaranlage – Fälligkeitszeitpunkt für Inbetriebnahme und Netzanschluss

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LG Hamburg – Az.: 328 O 231/18 – Urteil vom 18.04.2019

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.911,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.4.2018 Zug-um-Zug gegen Rückübereignung einer Photovoltaikanlage in D- … B., …, mit einer Leistung von 80,6 kWp zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.305,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.8.2018 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit Übernahme der Photovoltaikanlage gemäß Tenor zu 1. in Annahmeverzug befindet.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über eine Photovoltaikanlage Rückzahlung des Kaufpreises.

Am 9.8./15.8.2016 schlossen die Parteien einen „Kaufvertrag über den Erwerb einer Photovoltaikanlage als Alleineigentum“, die auf Dachflächen einer Junghennenfabrik in … B. noch errichtet werden sollte. Der Kaufpreis betrug 142.911,86 €. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die Beklagte, „die Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik am angegebenen Standort zu errichten, an das öffentliche Stromversorgungsnetz anzuschließen und in Betrieb zu nehmen.“ In § 13 Abs. 1 findet sich die Regelung, dass die „technische Fertigstellung“ der Anlage bis zum 30.9.2016 geplant ist. Grundlage des Vertrages war ein Exposé bzw. eine Informationsbroschüre der Beklagten (Anlage K5). Dort ist auf Seite 4 die technische Inbetriebnahme für September 2016 und eine Anlagenabnahme sowie die Herstellung des Netzanschlusses durch den Energieversorgungsträger für Oktober 2016 ausgewiesen. Die Beklagte hielt diese Termine nicht ein. Mit Schreiben vom 23.10.2017 (Anlage K6) forderte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten die Beklagte auf, „ihren vertraglichen Verpflichtungen vollständig und gewissenhaft nachzukommen und insbesondere die PV-Anlage ordnungsgemäß in Betrieb zu nehmen“. Der Beklagten wurde hierzu eine Frist bis zum 2.11.2017 gesetzt. Die Beklagte reagierte ihrerseits mit Schreiben vom 26.10.2017 (Anlage K7) und begründete die Verzögerung und bot gleichzeitig eine finanzielle Kompensation gege[…]


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