Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss des Amtsgerichts Moers auf, da es unzulässigerweise eine Zwischenverfügung erlassen hatte. Das Gericht entschied, dass für die Grundschuldbestellung und die damit verbundene Zwangsvollstreckungsunterwerfung keine Genehmigung der Erben des verstorbenen Verkäufers notwendig ist. Dies begründet sich darauf, dass die vom Betreuer erteilte Belastungsvollmacht auch nach dem Tod des Verkäufers weiterhin Gültigkeit besitzt und keine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich macht.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Moers: Das OLG Düsseldorf hebt den Beschluss aufgrund unzulässiger Zwischenverfügung auf.
Unnötigkeit der Genehmigung der Erben: Für die Grundschuldbestellung ist keine Zustimmung der Erben des verstorbenen Verkäufers notwendig.
Gültigkeit der Belastungsvollmacht: Die erteilte Belastungsvollmacht bleibt auch nach dem Tod des Verkäufers wirksam.
Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung nötig: Die Bestellung der Grundschuld erfordert keine Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
Betreuung endet mit Tod: Die Betreuung des Verkäufers endete gesetzlich mit seinem Tod.
Bindung der Erben an die Vollmacht: Die Erben des Verkäufers sind an die Belastungsvollmacht gebunden.
Überprüfung der Rechtsauffassung durch Amtsgericht: Das Amtsgericht muss den Eintragungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG neu prüfen.
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde: Das OLG lässt keine Rechtsbeschwerde zu, da die Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist.
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Grundschuldbestellung und betreuungsgerichtliche Genehmigung: Ein juristischer Blickpunkt
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