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Beglaubigungsvermerk der Vollmacht zum Abschluss  GmbH-Gesellschaftsvertrag

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 2 W 31/21 – Beschluss vom 14.12.2021

1. Die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 20.05.2021 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Bremen vom 17.05.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin.
Gründe
I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Zwischenverfügung vom 17.05.2021, mit der das Amtsgericht – Registergericht – Bremen ein Eintragungshindernis mit Abhilfefrist mitteilte. Das Registergericht vertritt die Auffassung, dass der Beglaubigungsvermerk der Konsularbeamtin, mit der die Unterschrift des Vollmachtgebers T. unter die Bevollmächtigung zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages beglaubigt worden war, unzureichend sei, weil er nur den Namen des Erklärenden ohne weitere individualisierende Zusätze ausweise.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 20.05.2021 macht die Notarin, die den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat, geltend, dass eine Verletzung der Beurkundungsvorschrift des § 10 BeurkG, die eine bloße Sollvorschrift sei, nicht zur Unwirksamkeit der Urkunde führe und die Beweiskraft der Urkunde über die Identität erhalten bleibe.

Mit Beschluss vom 25.05.2021 hielt das Registergericht an der Beanstandung fest und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor. Bei der hier in Rede stehenden Unterschriftenbeglaubigung erstrecke sich die Prüfpflicht der beglaubigenden Konsularbeamtin über die Identitätsfeststellung des Unterzeichnenden hinaus nicht auch auf den Inhalt der Urkunde, so dass dieser nicht ergänzend herangezogen werden könne.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 legt die Antragstellerin eine Urkunde vor, mit der der Vollmachtgeber T. alle Erklärungen des Bevollmächtigten zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages genehmige. Diese Erklärung ist mit einem Beglaubigungsvermerk der Konsularbeamtin der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in A. versehen, der neben dem Namen des Erklärenden dessen Geburtsort und –tag ausweist. Die Antragstellerin erhält ihre Beschwerde aufrecht und kündigt die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen an. Das Registergericht hat die Anmeldung noch nicht veranlasst, da es noch an einer aktuellen Versicherung des Geschäftsführers fehle.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts ist gemäß § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG statthaft. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Die Antragstellerin, in d[…]


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