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Sturzunfall in Einkaufpassage – Schadensersatzanspruch

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OLG München – Az.: 1 U 1844/12 – Urteil vom 18.10.2012

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.04.2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:

I. Unter Abänderung des am 13.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 15 O 9057/11, sind die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das jedoch 7.500,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

II. Unter Abänderung des am 13.04.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 15 O 9057/11, ist festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 02.12.2010 der Klägerin zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Senat hat im Termin vom 18.10.2012 die Zeugen F., K. und C. vernommen.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Von Infomages – Sam Lee /Shutterstock.com

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Den Beklagten fällt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last.

A.

1. Selbst wenn der Senat zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass diese in dem Bereich gestürzt ist, für den die Beklagten verkehrssicherungspflichtig sind (Passage im Palais A.), kann die Klägerin jedenfalls nicht beweisen, dass sie infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu Fall gekommen ist. Die Klägerin selbst konnte, wie vom Landgericht im Urteil vom 13.04.2012 eingehend dargelegt, diesbezüglich nur Vermutungen – in einer Wasserlache ausgerutscht – anstellen. Mit gleicher Wertigkeit könnte angesichts der winterlichen Wetterverhältnisse beispielsweise auch gemutmaßt werden, dass die Klägerin an ihren Schuhsohlen Material in die Passage mitget[…]


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