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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung gemeinschaftliches Testaments bezüglich Schlusserbeneinsetzung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 W 29/19 – Beschluss vom 14.05.2019

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 21.01.2019, Az. 52 VI 305/18, aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 2, einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist, wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, einen Erbschein zu erteilen, der die Antragstellerin zu 1 als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Erbscheinverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 100.000 €.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinverfahren um die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin, ihrer Mutter (Beteiligte zu 1) bzw. Schwester (Beteiligte zu 2).

Die Erblasserin und ihr im Jahr 2011 vorverstorbener Ehemann hatten mit Testament vom 16.11.2001 u.a. wie folgt verfügt:

„Wir, I… J…, …. und H… J… … sind seit dem …. miteinander verheiratet. Wir legen fest:

1. Sollte ein Partner unserer Ehe sterben, so verfügt der andere Partner über den gesamten Besitz unserer Ehe. Für den Fall, daß einer unserer Verwandten beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtanteil geltend macht, soll dieser auch beim Tod des längerlebenden Ehegatten nur seinen Pflichtteil erhalten.

2. Sterben beide Partner unserer Ehe, so geht der gesamte Besitz unserer Ehe in die gesetzliche Erbfolge über. Haupterbin ist dabei unsere Tochter M… G…. ……

Sollte einer unserer Erben den Verkauf unseres Grundstücks anstreben, so legen wir fest ….“.

Mit Nachtrag vom 27.10.2005 zu diesem Testament regelten die Ehegatten weiter, dass von ihrem Vermögen „ein Betrag von mindestens 10.000 € für unsere Bestattung verwendet wird, daß unsere Ruhestätten nebeneinander liegen und daß unsere Bestattung am Wohnort unserer Tochter erfolgt.“

Nachdem die psychisch belastete Antragstellerin zu 1 im Jahre 2013 die ihr erteilte Vorsorgevollmacht im Zusammenhang mit dem sich verschlechternden Gesundheitszustand der Erblasserin zurückgegeben und weitere Kontakte zu dieser abgelehnt hatte, testierte diese unter dem 05.11.2016 folgendermaßen neu (auszugsweise):

„Ich, I… J… … bin seit 2011 verwitwet. Mit dem von mir hier errichteten Testament hebe ich jedwede frühere von mir oder auch gemeinsam mit meinem ehemaligen Ehegatten errichtete letztwillige Verfügung von Todes wegen auf. Ich bin durch keine vorhergehende Verfügung von Todes wegen in meinem Besitz und Verfügung hierüber besc[…]


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