AG Frankfurt/Main – Az.: 33 C 1333/21 – Urteil vom 13.08.2021
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 482,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27. Februar 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15%, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 482,75 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. BGB zu. Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner folgt aus der gemeinsamen vertraglichen Verpflichtung, § 427 BGB.
Zunächst schulden die Beklagte die Kosten für die Reparatur der Kinderzimmertüre in Höhe von 343,43 EUR.
Die Beklagten haben ihre Pflicht, die ihnen überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch nach Maßgabe von § 538 BGB entsprechenden Zustand zu halten, insbesondere die Räume aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer von § 538 BGB nicht mehr gedeckten Verschlechterung führen kann, verletzt.
Diese Pflichtverletzung haben die Beklagten auch zu vertreten. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Vertretenmüssen grundsätzlich vermutet. Nach der Grundregel der Beweislast müssen die Beklagten nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz. 2 BGB nicht vorliegen. Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Die Beklagten haben nicht substantiiert vorgetragen, weshalb sich aus dem Übergabeprotokoll nicht erschließen ließe, dass ein Schaden zu Beginn des Mietverhältnisses gerade noch nicht vorgelegen haben soll. Aus dem Übergabeprotokoll (Bl. 80 d.A.) wird vielmehr ersichtlich, dass in der Kategorie „Sonstiges“ durchaus Schäden vermerkt worden sind. Es scheint fernliegend, dass ausgerechnet hinsichtlich Schäden solchen Ausmaßes, wie sie an der Kinderzimmertür vorzufinden ist, keine entsprechende Protokollierung erfolgt ist. Es ist deshalb auch unerheblich, ob eine Einwirkung auf die Kinderzimmertür durch die unbeherrschte Benutzung der in der Wohnung wohnenden Kinder erfolgt ist. Wie die Beklagten selbst vortragen, läge diese jedenfalls nicht im Rahmen der normalen In[…]