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Eine ärztliche Vergütungsvereinbarung über eine privatärztliche Behandlung ist mit einem gesetzlich Krankenversicherten nur dann wirksam, wenn dieser ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung durch den Arzt auf eigene Kosten wünscht und dies dem Arzt schriftlich bestätigt. Dem gesetzlich Krankenversicherten muss bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung klar sein, dass seine gesetzliche Krankenkasse die anfallenden Arztgebühren nicht oder nicht in voller Höhe trägt (AG München, Urteil vom 28.04.2011, Az: 163 C 34297/09).[…]