AG Rheinbach -Â Az.: 5 C 158/16 -Â Urteil vom 28.07.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus insgesamt zehn Eigentümern besteht. Das Wohnungseigentum wurde durch Teilungserklärung vom 30.03.1995 begründet. Die Verwaltung wurde von der Firma J KG übernommen. Das Wohnungseigentum ist mit einheitlichen weiÃen Kunststofffenstern und Balkontüren ausgestattet. Die Fenster der Wohnungen K, M, N und P waren defekt.
Mit Schreiben vom 16.09.2016 lud die Verwalterin zur Eigentümerversammlung. Die Einladung enthielt unter anderem die folgenden Tagesordnungspunkte:
âTOP 6:
Entscheidungsfindung Anbieter Austausch Fenster Wohnungen M und K: Es liegen Angebote für beide Wohnungen vor von: Q, R und Fa. O, aus Râ
TOP 7:
Frage, ob in 2017 in weiteren Wohnungen Fenster zu erneuern sind.â
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die vom Kläger eingereichte Einladung verwiesen (Anlage K1, Bl. 42 ff.).
Mit Email vom 18.09.2016 des Eigentümers K an die übrigen Eigentümer wies er sie auf die für die Fenstererneuerungen eingeholten Angebote der Fachunternehmen hin.
Der Kläger war an der Teilnahme der Wohnungseigentümerversammlung gehindert. Bei der Wohnungseigentümerversammlung am 05.10.2016 wurden sodann die beiden folgenden Erklärungen ins Protokoll aufgenommen:
âTOP 6:
(â¦)
Beschlussantrag:
Die Verwaltung wird ermächtigt, den Auftrag für die erforderlichen Erneuerungen der Fenster gemäà vorl. Angeboten vom 05.10.2016 Wohnung M in Höhe von 6.746,53 EUR und Wohnung K in Höhe von 8.220,88 EUR (â¦) zu vergeben, die Finanzierung soll aus Rücklagen erfolgen.
(…).
TOP 7:
(â¦) Es bestand Einigkeit, dass im Jahr 2017 2 weitere erforderliche Fenstererneuerungen für die Wohnungen S und T vergeben werden sollen. Die Verwaltung wurde gebeten, Angebote einzuholen und diesen Punkt zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen.â
Für die weiteren Einzelheiten wird auf das vom Kläger eingereichte Protokoll verwiesen (Anlage K1, Bl. 47 ff.)
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den unter Top 6 und Top 7 gefassten Erklärungen der Wohnungseigentümerversammlung um Beschlüsse handle, die ungültig seien. Es sei bereits in der Einladung zur WohnungseigentÃ[…]