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WEG – Einzuhaltendes Schallschutzmaß in einem Altbau

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AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980b C 49/17 WEG – Urteil vom 17.05.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Unterlassung von Trittschallimmissionen.

Die Klägerin und die Beklagten sind Mitglieder der WEG … Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnung … im Obergeschoss, die Beklagte ist Eigentümerin der darüber gelegenen Dachgeschosswohnung …‚ die sie vermietet hat. Das Gebäude, in dem sich diese Wohnungen befinden, ist im Jahr 1890 errichtet worden. Zwischen den Parteien gilt die notarielle Teilungserklärung vom 22. November 1983 (Anlage K1), in der es in § 4 Abs. 1 heißt: „Die Wohnungseigentümer dürfen in den Räumlichkeiten des Hauses nichts tun oder unterlassen, was den Charakter des Gebäudes als Wohnhaus entgegensteht oder was die Bequemlichkeit oder Wohnlichkeit stört oder sonst wie geeignet ist, andere Miteigentümer zu belästigen.“

Die Beklagte ließ im Jahr 1992 den damals in ihrer Wohnung verlegten Linoleumbelag aufnehmen, unter dem sich ein – bis heute unverändert gebliebener – Dielenbelag befindet. Auf diesem Dielenbelag wurde eine 44 mm hohe Trockenestrichdämmung verlegt (sog. schwimmender Estrich aus Trockenbauplatten des Herstellers …‚ bestehend aus drei verklebten Platten, von denen die Unterseite aus 20 mm dickem Styropor besteht). Im Dezember 2014 tauschte die Mieterin der Beklagten den darauf verlegten Teppichboden durch ein neues Eichenparkett aus.

Die Klägerin macht geltend, dass der Parkettboden nicht hinreichend von der Gebäudekonstruktion abgekoppelt sei, so dass bei Begehen desselben der Trittschall ungedämmt in ihre Wohnung eindringe. Die Gehgeräusche seien als klopfend und hämmernd sehr deutlich hörbar und würden ihren Wohngebrauch erheblich beeinträchtigen. Die Mindestanforderungen an den Trittschall seien nicht gewahrt. Sie, die Klägerin, müsse das Eindringen vermeidbaren Lärms nicht hinnehmen.


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